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Satzung und Beitragsordnung

Satzung

Um das textliche Verständnis in dieser Satzung zu gewährleisten, wird auf durchgängige Genderschreibweise verzichtet.

Wählergruppe ‚Fuer Moers‘

Mitglied im Landesverband der unabhängigen und freien Wählergemeinschaften Nordrhein-Westfalen e.V.

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Vorwort

Die Wählergruppe ‚Fuer Moers’ verfolgt ihre Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mitglieder der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ verstehen sich als eine unabhängige Bürgervereinigung dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.

Die politische Willensbildung soll sich von den Bürgern unserer Stadt zu den gewählten Bürgervertretern vollziehen und nicht umgekehrt.

Das ständige Bemühen der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ in bürgernaher Demokratie, um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt, schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.

Für die Wählergruppe ‚Fuer Moers’ ist Kommunalpolitik keine Parteipolitik; diese muss daher frei von Parteien- und Fraktionszwang sein.

Nur der Wunsch nach Verbesserung des Gemeinwohls bindet die Mitglieder der Wählergruppe ‚Fuer Moers’.

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§ 1 Name, Gebiet und Sitz

Die Interessengemeinschaft aus Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Moers trägt offiziell den Namen Wählergruppe ‚Fuer Moers’. Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Stadt Moers. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer die des 1. Vorsitzenden ist.

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§ 2 Zweck der Vereinigung

Durch den Zusammenschluss der Bürgerinnen und Bürger soll erreicht werden, dass sich ihnen die Möglichkeit eröffnet, im Rat und in den kommunalpolitischen Gremien der Stadt Moers durch parteiungebundene Bürgerinnen und Bürger politisch vertreten zu werden, die ausschließlich im Interesse freier Wähler handeln.

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§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied in der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können und keiner anderen politischen Vereinigung angehören. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Kommunalwahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt.

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§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • Die ordentliche und stimmberechtigte Mitgliedschaft beginnt, wenn ein vom Antragsteller ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag unterschrieben eingereicht wurde, die geltende Satzung anerkannt, der Mitgliedsbeitrag entrichtet und die Aufnahme von der Mehrheit des Vorstandes bestätigt wurde.

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung und ist jederzeit zum Ende eines Monats ohne Erstattungsanspruch bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich vorliegen.

Ein Ausschluss eines Mitgliedes ist bei nachweislich satzungswidrigem Verhalten möglich. Der Ausschlussantrag muss dem 1. Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung zugeleitet und hierauf eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Das betroffene Mitglied hat in dieser das Recht auf Anhörung. Die Mitgliederversammlung muss den Ausschluss in einer geheimen Abstimmung mit 2/3 Mehrheit bestätigen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht nicht nachkommt und trotz Mahnung durch den Vorstand die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Dem Mitglied wird die Gelegenheit gegeben, sich vor der nächsten Mitgliederversammlung zu erklären.

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§ 5 Organe

Organe der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergruppe.

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§ 6 Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Vorstand besteht aus:

  • dem oder der 1. Vorsitzenden
  • dem oder der 2. Vorsitzenden
  • dem oder der Schriftführer / in
  • dem oder der Schatzmeister / in
  • bis zu 3 Beisitzern (Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung).

Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied sein Amt vor Ende der Wahlperiode nieder, so kann auf Antrag bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung, eine Ergänzungswahl bis zum Ende der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes erfolgen.

Ferner muss im Fall eines Rücktritts eine Einzelentlastung durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Niederlegung der Ämter von mehr als der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einberufen werden. Hierbei ist der Gesamtvorstand einzeln zu entlasten und ein neuer Vorstand für die verbleibende Länge der Wahlperiode zu wählen.

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§ 7 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Er hat für einen reibungslosen Ablauf bei den laufenden Geschäften der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ Sorge zu tragen.

Die rechtliche Vertretung der Wählergruppe erfolgt nach § 26 BGB durch den 1. Vorsitzenden oder durch den 2. Vorsitzenden.

Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden einzuberufen. Sie finden nach Bedarf statt. Wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, ist eine Sitzung unverzüglich mit mindestens 5-tägiger Ladungsfrist einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Durch den Vorstand ist weiterhin:

  • die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen.

  • die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten beizufügen.

  • Anträge der Mitglieder zu einer Satzungsänderung für die Tagesordnung sind zu berücksichtigen, soweit die Anträge schriftlich (auch per E-Mail) 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen sind.

  • andere Ersuche der Mitglieder für die Tagesordnung zu berücksichtigen, soweit das Ersuchen schriftlich (auch per E-Mail) 5 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist. Verspätete Ersuche sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.

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§ 8 Erweiterter Vorstand

Falls nicht dem Gesamtvorstand angehörend, nimmt ein Mitglied der Ratsfraktion oder gegebenenfalls das Einzelratsmitglied an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

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§ 9 Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in

  • Jahreshauptversammlung
  • ordentliche Mitgliederversammlung
  • außerordentliche Mitgliederversammlung

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen, jedoch spätestens bis März des laufenden Jahres. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

In der Jahreshauptversammlung geben

  • der Vorstand einen Arbeitsbericht
  • der Kassenwart den Kassenbericht
  • die Revisoren den Kassenprüfungsbericht

ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründeter Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.

Verlangen 10% der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften dem Vorsitzenden zuzuleiten.

Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte der 1. Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat der Vertreter die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.

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§ 10 Wahlen

Alle Wahlen können nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Sie müssen nach demokratischen Prinzipien durchgeführt werden.

Die Kandidatinnen und Kandidaten der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ für die Kommunalwahlen (Stadtrat, Bürgermeister, Reserveliste Plätze 1 bis 5) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt.

Jede andere personenbezogene Wahl hat auf Antrag eines einzelnen Mitglieds in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

Sowohl die Mitglieder der Versammlung als auch der Vorstand haben ein Vorschlagsrecht.

Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand die Mehrheit, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Führt dieser Wahlgang zu einer Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht schriftlich erfolgen und nicht einem anderen übertragen werden.

Die Bereitschaft für die Kandidatur zur Reserveliste kann auch schriftlich erfolgen.

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§ 11 Kassenführung

Die Kasse der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ führt der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der geschäftsführende Vorstand.

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§ 12 Mitgliederbeiträge

Zu entrichtende Jahresbeiträge und Spenden sowie deren Zahlungsweise werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt und in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

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§ 13 Kassenrevision

Die Mitglieder wählen auf der Jahreshauptversammlung jeweils 2 dem Gesamtvorstand nicht angehörende Kassenprüfer.

Die Kasse der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ ist durch beide Kassenprüfer einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Kassenprüfer entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Personen, die die Kassenprüfung durchführten, müssen dann in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

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§ 14 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

Abstimmungen erfolgen nur dann geheim, wenn dies von der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung eines Antrags.

Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ verzeichnet sind.

Grundsätzlich ist auf Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokoll zu führen. Die abgestimmten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines einzelnen Mitglieds tritt ein, wenn weniger als die Hälfte der zu Beginn der Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten noch anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

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§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, jedoch nur dann, wenn 2/3 der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer der Satzungsänderung ihre Zustimmung erteilen und dem 1. Vorsitzenden rechtzeitig vor der Versammlung ein derartiger Antrag schriftlich eingereicht wurde (siehe auch § 7). Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.

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§ 16 Auflösung

Die Auflösung der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ kann im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das Vereinsvermögen soll einem gemeinnützigen Verein zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Auflösung der Wählergruppe ist das restliche Vermögen zu jeweils 1/3 den folgenden Vereinen zuzuführen:

  • dem Freundeskreis Naturfreibad Bettenkamper Meer e.V.
  • dem Förderverein Streichelzoo Moers e.V.
  • der Moerser Tafel e.V.

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§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 28.11.2024 in Kraft.

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Beitragsordnung

Die Wählergruppe ‚Fuer Moers’ hat am 28.11.2024 auf Grundlage des § 12 seiner Satzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Die §§ stellen eine Ergänzung zur Satzung der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ dar.

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 

  2. Die Beitragsordnung kann gemäß § 12 der Satzung nur durch die Mitglieder­ver­samm­lung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. 

§ 2 Beitragsverpflichtung

  1. Die Mitglieder der Wählergruppe ‚Fuer Moers’ sind nach § 12 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt pro Jahr:

24 EURO

  1. Der Beitrag ist zum 31.03. eines Jahres fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine Mahnung. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung unter Androhung des Ausschlusses ausgesprochen. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung innerhalb einer Frist von einem Monat, kann das Mitglied gem. § 4 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden. Bei Ausschluss bleibt die Forderung auf Nachzahlung rückständiger Beiträge bestehen. 

  2. Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 30.06. eines Jahres, ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist nur die Hälfte des Jahresbeitrags zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt. 

  3. Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen. 

  4. Der Beitrag wird in bevorzugter Weise durch Dauerauftrag oder Überweisung geleistet. Wird der Beitrag bar geleistet, können Verwaltungskosten erhoben werden. 

§ 3 Beitragskonto

Die Beiträge sind auf folgendes Konto zu entrichten:

Kreditinstitut:             Volksbank Niederrhein eG

IBAN:                         DE64 3546 1106 1715 2170 11

BIC:                           GENODED1NRH




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